II. 3. 3.1 Angefochten ist ein im vereinfachten Verfahren (Art. 295 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) ergangener erstinstanzlicher Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.