4 2.8 Am 28. Februar 2019 hat der Instruktionsrichter verfügt, es ergehe ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung (pag. 123 f.). 2.9 Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 hat der Berufungskläger dem Obergericht ein Schreiben der KESB Oberaargau vom 22. Februar 2019 zugestellt und erklärt, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob sich unter diesen Umständen die Sistierung des Berufungsverfahrens rechtfertige (pag. 125). 2.10 Am 4. März 2019 hat der Instruktionsrichter erneut verfügt, das Berufungsverfahren werde nicht sistiert (pag. 126 f.).