Mit Duplik vom 27. Februar 2019 hat der Berufungsbeklagte sowohl die kostenfällige Abweisung der Berufung als auch des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Augenschein beantragt. Der Berufungsbeklagte hat zudem erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (pag. 115 ff.).