Gleichzeitig hat er die Abweisung der Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Weiter hat er die Durchführung einer Berufungsverhandlung zwecks Gegenüberstellung (Augenschein) der Parteien beantragt (pag. 99 ff.). 2.7 Mit Duplik vom 27. Februar 2019 hat der Berufungsbeklagte sowohl die kostenfällige Abweisung der Berufung als auch des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Berufungsverhandlung mit Augenschein beantragt.