Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 587) hat er die kostenfällige Abweisung beantragt (pag. 89 ff.). 2.5 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter dem Berufungskläger eine Frist zur Replik angesetzt (pag. 92 f.). 2.6 Mit Replik vom 4. Februar 2019 hat der Berufungskläger an den mit Berufung vom 31. Oktober 2018 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Gleichzeitig hat er die Abweisung der Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.