Mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2018 hat der Berufungsbeklagte die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. Gleichzeitig hat er für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (ZK 18 587; pag. 75 ff.). 2.4 Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 hat der Berufungskläger im Hauptverfahren (ZK 18 514) um Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer schriftlichen Replik ersucht. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 587) hat er die kostenfällige Abweisung beantragt (pag.