Weiter hat er beantragt, die Berufung sei dem Berufungsbeklagten und seinen Vertretern, insbesondere seiner Mutter und der KESB Oberaargau, im Hinblick auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Berufungsantwort gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO erst nach Bestellung des Vertretungsbeistands zuzustellen. 2.2 Mit Verfügung vom 7. November 2018 hat der Instruktionsrichter den Sistierungsantrag abgewiesen und dem Berufungsbeklagten Frist für die Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (pag. 71 f.). 2.3 Mit Berufungsantwort vom 10. Dezember 2018 hat der Berufungsbeklagte die kostenfällige vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt.