Gleichzeitig hat der Berufungskläger die Sistierung des Berufungsverfahrens verlangt, bis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau für den Berufungsbeklagten eine Vertretungsbeistandschaft für das vorliegende Verfahren und für das am 31. Oktober 2018 angehobene Verfahren vor der KESB errichtet hat. Weiter hat er beantragt, die Berufung sei dem Berufungsbeklagten und seinen Vertretern, insbesondere seiner Mutter und der KESB Oberaargau, im Hinblick auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Berufungsantwort gemäss Art. 312 Abs. 2 ZPO erst nach Bestellung des Vertretungsbeistands zuzustellen.