3. Es sei in Aufhebung von Ziff. 4 des vorgenannten Entscheides der Berufungsbeklagte zur Bezahlung einer Parteientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, an den Berufungskläger für das erstinstanzlichen Verfahren zu verurteilen, wobei der unterzeichneten Rechtsanwältin eine angemessene Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten auch für das Verfahren vor Obergericht, wiederum zuzüglich Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung des Berufungsklägers.