2. 2.1 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 hat der Berufungskläger gegen den Entscheid Berufung erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt (pag. 51 ff.): 1.a. Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheides der Präsidentin des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 28. September 2018 (CIV 18 1001) festzustellen, dass die Klagefrist des Klägers zur Anfechtung seiner Anerkennung der Vaterschaft für C.________ vom 23. Mai 2003 gemäss Art. 260c Abs. 1 und Abs. 3 ZGB nicht verwirkt ist.