): 1. Es wird festgestellt, dass die Klagefrist gemäss Art. 260c ZGB verwirkt ist. Dementsprechend wird die Klage abgewiesen. 2. Dem Beklagten wird für das Verfahren CIV 18 1001 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________, .________, als amtliche Anwältin. 3. Die Gerichtskosten des Hauptverfahrens (CIV 18 1001), bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Kläger sind CHF 1‘000.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.