Gleichzeitig reichte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (pag. 28 ff.). 1.6 Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2018 beantragte der Berufungskläger die einstweilige Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten. Nebst ergänzenden Bemerkungen verwies der Berufungskläger auf seine Eingabe vom 25. Mai 2018 (pag. 37 f.). 1.7 Am 28. September 2018 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) folgenden schriftlich begründeten Entscheid (pag. 39 ff.): 1.