2 1.4 Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 machte der Berufungskläger geltend, die Frist gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB sei eingehalten, das Verfahren sei ohne Beschränkung fortzusetzen (pag. 21 ff.). 1.5 Mit ergänzender Eingabe vom 24. Mai 2018 vertrat der Berufungsbeklagte den Standpunkt, die Frist sei verwirkt, weshalb diese nicht gestützt auf Art. 256c Abs. 3 ZGB (recte: 260c Abs. 3 ZGB) wiederherzustellen sei (pag. 26 f.) Gleichzeitig reichte der Berufungsbeklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte die Beiordnung von Rechtsanwältin D.__