recte: 260c Abs. 1 ZGB) abzuweisen (pag. 15 f.). 1.3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Frist gemäss Art. 256c ZGB (recte: Art. 260c ZGB) beschränkt und der Berufungskläger wurde aufgefordert, sich zu dieser Frist zu äussern. Dem Berufungsbeklagten wurde die Möglichkeit gegeben, seine Eingabe vom 7. Mai 2018 hinsichtlich der Frist zu ergänzen (pag. 19 f.).