Entsprechend sei das zuständige Zivilstandsamt gerichtlich anzuweisen, das Vaterschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten rückwirkend per 23. Mai 2003 zu löschen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten (pag. 1 ff.). 1.2 Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ersuchte der Berufungsbeklagte um eine Fristverlängerung für die Einreichung einer vollständigen Stellungnahme und brachte als Vorbemerkung an, die vorliegend zu beurteilende Klage sei wegen Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 256c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; recte: 260c Abs. 1 ZGB) abzuweisen (pag.