1. 1.1 Mit Klage vom 9. April 2018 beantragte A.________ (nachfolgend: Berufungskläger), es sei die Vaterschaftsanerkennung vom 23. Mai 2003 rückwirkend aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der Vater von C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagter), geb. C.________ 2003, sei. Entsprechend sei das zuständige Zivilstandsamt gerichtlich anzuweisen, das Vaterschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten rückwirkend per 23. Mai 2003 zu löschen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten (pag.