Die blosse Feststellung einer gewissen äusserlichen Unähnlichkeit resp. einer Ähnlichkeit mit einem Dritten reicht nicht, um in einem Mass Zweifel über die Vaterschaft hervorzurufen, welche den Kläger dazu verpflichtet hätten, umgehend eine Klage zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung einzureichen (E. 12.9). Der Anfechtende ist unter Umständen gehalten, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu verschaffen, das Unterlassen von Abklärungen kann unter Umständen als unentschuldbar erscheinen (E. 12.6). Erwägungen: I.