Es obliegt dem Kläger, die Klage nach dem Wegfall des Grundes für die Verzögerung rasch möglichst einzureichen. Grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich besonderer Umstände, hat dies spätestens im Folgemonat nach Wegfall des Verzögerungsgrundes zu geschehen (E. 12.1). Blosse Zweifel ohne konkrete Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anforderungen. Die blosse Feststellung einer gewissen äusserlichen Unähnlichkeit resp.