Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten (ZK 18 587) Regeste: Verwirkungsfrist Anfechtung Vaterschaftsanerkennung (Art. 260c Abs. 3 ZGB) Die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft gilt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB und entschuldigt eine verspätete Klageeinreichung. Art. 260c Abs. 3 ZGB eröffnet allerdings keine zusätzliche Frist. Es obliegt dem Kläger, die Klage nach dem Wegfall des Grundes für die Verzögerung rasch möglichst einzureichen.