2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die Parteikosten des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren werden zur Hauptsache geschlagen. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten werden als gegenstandslos abgeschrieben (ZK 18 504 und 18 575). 5. Für die Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - den Berufungsbeklagten, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter E.________ - der Vorinstanz