10. Bei dieser Kostenverlegung sind die Gesuchsverfahren des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben (ZK 18 504 und 18 575). Für die Gesuchsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 9. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.