9. Vorliegend kann der Vorinstanz kein qualifizierter Verfahrensfehler vorgeworfen werden und ist der Staat nicht materiell Gegenpartei des Berufungsverfahrens. Die auf das Berufungsverfahren bezogenen Parteikosten beider Parteien sind deshalb zur Hauptsache zu schlagen (vgl. STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art 107 ZPO). Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von 6 CHF 600.00 (Art. 45 Abs. 1 VKD), sind dagegen gemäss Art. 107 Abs. 2 aus Billigkeitsgründen dem Kanton Bern aufzuerlegen.