Wird ein fehlerhafter, nicht auf einem Parteiantrag beruhender erstinstanzlicher Entscheid aufgehoben oder durch die obere Instanz korrigiert, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen, sofern sich der Rechtsmittelgegner nicht mit dem Entscheid identifiziert (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 26 f. zu Art 107 ZPO). Diese Regelung gilt allerdings nur für die Gerichtskosten, nicht aber für die Parteikosten.