In den meisten Fällen dürften spezifische Fehlleistungen des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzen, zur Anwendung der vorliegenden Bestimmung führen. Wird ein fehlerhafter, nicht auf einem Parteiantrag beruhender erstinstanzlicher Entscheid aufgehoben oder durch die obere Instanz korrigiert, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen, sofern sich der Rechtsmittelgegner nicht mit dem Entscheid identifiziert (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 26 f. zu Art 107 ZPO).