8. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann jedoch Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In den meisten Fällen dürften spezifische Fehlleistungen des Gerichts, die jedoch kein Verschulden voraussetzen, zur Anwendung der vorliegenden Bestimmung führen.