298b Abs. 3 ZGB) zu betrachten, und zwar insoweit, als in die sachliche Schlichtungszuständigkeit fallen muss, was bei Scheitern des Einigungsversuchs und Ausstellen der Klagebewilligung anschliessend in die sachliche Gerichtszuständigkeit fällt. Damit geht selbstredend auch die Kompetenz der Schlichtungsbehörde einher, nebst Vergleichen über den Unterhalt des Kindes auch die annexweise verglichenen Kinderbelange gerichtlich zu genehmigen.