5 der Rechtssache C-467/16, Schlömp c. Landratsamt Schwäbisch Hall; vgl. dazu auch MARKUS/RENZ, Schlichter sind nach LugÜ Richter, AJP 2017, S. 1357, wonach die «Schlichtungsbehörde bei entsprechender funktionaler Einordnung im Schweizer Zivilprozessrecht auch soweit als ‹Gericht› angesehen werden kann, als sie selber keine eigentliche Entscheidbefugnis hat»). Folglich ist die Schlichtungsbehörde auch als «Gericht» im Sinne des Art. 298d Abs. 3 ZGB (und mithin auch des Art. 298b Abs. 3