Diese Kompetenzattraktion muss nun freilich bereits im Moment der Begründung der Rechtshängigkeit, d.h. bei Anrufung der Schlichtungsbehörde gelten (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Denn das Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens ist die obligatorische Vorstufe zum gerichtlichen Verfahren, weshalb in die sachliche Schlichtungszuständigkeit fallen muss, was anschliessend in die sachliche Gerichtszuständigkeit fällt. Funktional betrachtet ist die Schlichtungsbehörde denn auch durchaus ein Gericht (so nun das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Zweite Kammer, vom 20. Dezember 2017, in