ZGB unrichtig angewandt, auf den der soeben behandelte Art. 198 Bst. bbis ZPO Bezug nimmt. Danach regelt das Gericht nötigenfalls auch die weiteren Kinderbelange, wenn es mit einer Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags (im Sinne des Art. 286 ZGB) befasst ist. Man spricht von einer sog. Kompetenzattraktion (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O.; EVA SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017, S. 975). Diese Kompetenzattraktion muss nun freilich bereits im Moment der Begründung der Rechtshängigkeit, d.h. bei Anrufung der Schlichtungsbehörde gelten (Art.