298d ZGB). Findet – wie hier – kein Verfahren vor der Kindesschutzbehörde statt, ist aber die Schlichtungsbehörde ausweislich des e contrario klaren Wortlauts von Art. 198 Bst. bbis ZPO nebst dem «Unterhalt des Kindes» sachlich auch für die Schlichtung der «weiteren Kinderbelange» zuständig. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Schlichtungsbehörde geradezu offensichtlich für die weiteren Kinderbelange unzuständig wäre. Der angefochtene Entscheid ist daher nur schon aus diesem Grund aufzuheben. 6.3 Die Vorinstanz hat aber auch Art. 298d Abs. 3 ZGB unrichtig angewandt, auf den der soeben behandelte Art.