298d ZGB). Gestützt auf diese Norm kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, sie sei hinsichtlich der Abänderung des Unterhaltsbeitrags sachlich zuständig, da die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im vorliegenden Fall nicht angerufen worden ist. Denn der Gesetzgeber erachtet das Schlichtungsverfahren nur dann für unnötig, wenn im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde keine Einigung erzielt werden konnte. Der Kindesschutzbehörde kommt in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu (DOMINIK INFANGER, a.a.O., N. 17a zu Art. 197/198 ZPO; CANTIENI/VETTERLI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., N. 4 zu Art. 298d ZGB).