6.2 Gemäss Art. 198 Bst. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei «Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange», wenn «vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB)». Unter den Begriff der weiteren Kindesbelange fällt selbstredend auch die Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. statt vieler AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 27 zu Art. 298d ZGB).