4 konferenz vom 26. Januar 2012 hat die Schlichtungsbehörde dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn sich «ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass eine Streitigkeit in den Katalog sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit gemäss Art. 198 ZPO fällt». Bei offensichtlicher sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit darf mithin nach bernischer Auffassung ein Nichteintretensentscheid erfolgen; die Schlichtungsbehörde ist insoweit als Gericht i.S.v. Art. 59 ZPO zu betrachten (Entscheid der 2. Zivilkammer ZK 2013 114+139 vom 26. März 2013 E. III.2, publ.