5. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz sei zum Vornherein nicht befugt gewesen, über ihre sachliche Zuständigkeit mit einem Nichteintretensentscheid zu befinden. Selbst wenn sie dies gewesen wäre, hätte sie sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, denn gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB regle das Gericht auch die weiteren Kinderbelange, wenn es mit einer Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags befasst werde. Vor Einreichung der Klage sei gestützt auf diese Norm die Schlichtungsbehörde ebenfalls sachlich zuständig für die Regelung des persönlichen Verkehrs.