Zudem beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RB 2). 2.2 Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2018 sinngemäss auf Abweisung der Berufung (pag. 42 ff.).