2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 26 ff.) und beantragte, es sei die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auch für das Rechtsbegehren 2 des Schlichtungsgesuchs ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (RB 1). Zudem beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RB 2).