- Offensichtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde verneint hinsichtlich der weiteren Kinderbelange, wie insbesondere die Regelung des persönlichen Verkehrs, im Sinne von Art. 198 Bst. bbis ZPO e contrario (E. 6.2). - Die Schlichtungsbehörde gilt insoweit als Gericht im Sinne von Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 298b Abs. 3 ZGB, als in die sachliche Schlichtungszuständigkeit fällt, was in die sachliche Gerichtszuständigkeit fällt (E. 6.3). Erwägungen: I.