Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 504 / 18 575) Regeste: - Ergibt sich ohne aufwändige Abklärungen, dass eine Streitigkeit in den Katalog sachlicher Schlichtungsunzuständigkeit gemäss Art. 198 ZPO fällt, darf die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen (E. 6.1; Bestätigung der Rechtsprechung; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2013 114+139 vom 26. März 2013). - Offensichtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde verneint hinsichtlich der weiteren Kinderbelange, wie insbesondere die Regelung des persönlichen Verkehrs, im Sinne von Art.