11. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Klägerin und hat die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen. - den Parteien