9. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Kollokationsklage mutmasslich unterlegen wäre. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zu den Kosten verurteilt wurde. Erweist sich die Kostenverlegung zu Lasten der Klägerin als rechtens, kann offen bleiben, inwieweit die Konkursverwaltung zum Ersatz von Parteikosten verurteilt werden könnte. 5 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und muss abgewiesen werden.