Aus diesem Grund spielt auch keine Rolle, ob der Entscheid der Aufsichtsbehörde rechtskräftig war, oder ob noch eine Rechtsmittel dagegen offen stand. So oder anders wäre der Kollokationsrichter auf die Klage nicht eigetreten, falls der Klägerin misslungen wäre, ihre Gläubigerstellung im Beschwerdeverfahren zu erstreiten. Jedenfalls hätte der Kollokationsrichter der Klägerin die (formelle) Gläubigerstellung nicht verschaffen können.