Das parallele Erheben einer Kollokationsklage war hingegen unnötig. Der Kollokationsrichter wäre im Falle der Abweisung der betreibungsrechtlichen Beschwerde - oder falls der Entscheid der Aufsichtsbehörde tatsächlich weitergezogen und aufgehoben worden wäre - nicht berechtigt gewesen, die Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung bzw. den Rechtsmittelentscheid abzuändern. Aus diesem Grund spielt auch keine Rolle, ob der Entscheid der Aufsichtsbehörde rechtskräftig war, oder ob noch eine Rechtsmittel dagegen offen stand.