Was die Klägerin anstrebte (Wiederherstellung der Gläubigerstellung, d.h. das Erstreiten ihrer Klageberechtigung), war auf dem Weg der Kollokationsklage folglich nicht zu erreichen. Sie schlug selbst richtigerweise auch den Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG ein, der schliesslich zum Erfolg führte. Das parallele Erheben einer Kollokationsklage war hingegen unnötig.