Der Kollokationsrichter ist nicht berechtigt, die Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder abzuändern. Diese Aufgabe bleibt der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren vorbehalten (HIERHOLZER, BSK-SchKG, N 21 zu Art. 250 SchKG). Die Kollokationsverfügungen des Konkursamtes legen mit anderen Worten die Klageberechtigung für den Richter verbindlich fest. Ein Gläubiger der fälschlicherweise nicht kolloziert wurde, hat daher Beschwerde und nicht Kollokationsklage zu erheben.