8. Zur Kollokationsklage zugelassen sind all jene Gläubiger, welche im Kollokationsverfahren eine Forderung gegen den Schuldner angemeldet haben. Diese (formelle) Gläubigerstellung des Kollokationsklägers ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen und von der Sachlegitimation als einer Frage des materiellen Rechts zu unterscheiden. Eine Person erwirbt die formelle Gläubigerstellung, sobald ihre Forderung im Kollokationsverfahren behandelt wurde. Der Kollokationsrichter ist nicht berechtigt, die Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder abzuändern.