7. Der Vorrichter erwähnte mehrfach (Erwägungen Ziff. 3.3 und 4.4) dass sich der Streit um die Gläubigerstellung der Klägerin im Konkursverfahren der C.________ AG gedreht habe. Diese Ausführungen werden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Namentlich wird von der Klägerin nirgends geltend gemacht, dass der Kollokationsprozess zur Ueberprüfung der tatsächli- 4 chen Begründetheit ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 5'814'300.11 angehoben worden wäre. Ohnehin ist zu dieser Frage noch ein Kollokationsprozess (CIV 18 1330) hängig.