Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Dabei hat das Gericht alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven Gesichtspunkten zu fällen (HONSELL, Basler Kommentar zum ZGB, N 9 zu Art. 4 ZGB). In Bezug auf die Ermessensausübung nach Art. 107 Abs. 1 lit.