Am 20. November 2018 wurde der Klägerin das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 6. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht indes von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht.