Ferner treffe nicht zu, dass die Dienststelle Oberland hinsichtlich Erstellung des Kollokationsplanes in hoheitlicher Funktion gehandelt habe. Einer Konkursverwaltung, die für die Konkursmasse Verfügungen treffe, könnten sehr wohl Kosten auferlegt werden. Das habe neulich das Obergericht des Kantons Zürich entschieden. Und schliesslich ist die Klägerin der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine berufsmässige Vertretung verneint. 5. Die Beklagte schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des angefochtenen Entscheides.