Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Kollokationsklage einreichen müssen, um sicher zu gehen, ihre Gläubigerstellung nicht zu verlieren. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Kollokationsklage noch nicht rechtskräftig gewesen. Aufgrund der in diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig entschiedenen Gläubigerstellung sei sie zur Kollokationsklage gezwungen gewesen. Es habe ihr nicht zugemutet werden